Tarif: Richtlinien für Tarifkommissionen
Vorwort
Durch den Abschluss von Tarifverträgen verbesserte die IG
Metall die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten,
werden Arbeit und Technik im Interesse der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gestaltet und wird der Rahmen für betriebliche
und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsalltag
geschaffen.
Aktive Tarifpolitik bedarf in jeder Phase umfassender Beteiligung
der Mitglieder in einem Tarifbereich. § 16 Ziffer 4 b) unserer Satzung
sieht die "Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen
Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge nach
den Richtlinien des Vorstandes" vor.
In den Tarifkommissionen vollzieht sich die tarifpolitische Willensbildung
der Mitglieder auf repräsentativer Basis. Deshalb sind Arbeiter
bzw. Arbeiterinnen, Angestellte und Auszubildende angemessen zu
berücksichtigen. Entsprechend ihren politischen Grundsätzen
und dem Satzungsauftrag der IG Metall ist die Kandidatur und Wahl
von Frauen zu forcieren, damit sie entsprechend ihrer Mitgliedschaft
in den Tarifkommissionen vertreten sind.
Mit diesen Richtlinien soll den aktuellen Herausforderungen der
Tarifpolitik Rechnung getragen werden, wobei persönliches Engagement
und gemeinsames Handeln letztendlich Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Tarifpolitik sind.
Industriegewerkschaft Metall
- Vorstand -
Jürgen Peters
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Bildung der Tarif- und Verhandlungskommissionen
Für den Geltungsbereich bestehender oder beabsichtigter
Tarifverträge wird für den jeweiligen Tarifbereich
eine Tarifkommission gebildet.
Die Zahl der Mitglieder wird entsprechend dem Geltungsbereich
der Tarifverträge eines Tarifgebietes durch den Vorstand
bzw. durch die vom Vorstand dazu Beauftragten festgelegt. Bei
der Verteilung der Mandate sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen,
Angestellte und Auszubildende angemessen zu berücksichtigen.
Frauen müssen grundsätzlich mindestens entsprechend
ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.
Über Inhalt und Verlauf von Tarifkommissionssitzungen
und Verhandlungen sind der koordinierten Stelle (Bezirksleitung
oder Vorstand) Bericht zu erstatten. Bei tarifgebietsübergreifenden
Vorgängen ist der Vorstand zu unterrichten. Er kann Teilnehmer/innen
zur Sitzung von Tarifkommissionen und Verhandlungen entsenden.
Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin bzw. das für
Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied bzw. dessen/deren
Beauftragte/r können nicht stimmberechtigte Gäste
einladen.
Aus gegebenem Anlaß können gemeinsame Sitzungen
von Tarifkommissionen stattfinden.
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Regionale Tarifverträge
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Die Verteilung der Mandate auf die Verwaltungsstellen
erfolgt unter Berücksichtigung der vorstehenden
Bestimmungen durch die Bezirksleitung. Die Mitglieder
der Tarifkommissionen werden von der Delegiertenversammlung
gewählt. Die Vorschläge für die Wahl
werden vom Ortsvorstand gemacht.
Außerdem gehören der Tarifkommission der
Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder dessen/deren
Beauftragte/r und ein bezirklicher Tarifsekretär
bzw. eine bezirkliche Tarifsekretärin an.
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Erhält eine Verwaltungsstelle mehr als zwei Tarifkommissionsmandate,
muss für mindestens ein Mandat ein hauptamtlicher
Funktionär bzw. eine hauptamtliche Funktionärin
benannt werden. Die anderen Mitglieder müssen in
Betrieben beschäftigt sein, die unter den Geltungsbereich
fallen.
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Die Mitglieder der Tarifkommissionen werden von der
Bezirkskonferenz bestätigt. Das Mandant erlischt
mit der ordentlichen Bezirkskonferenz, die nach dem
Gewerkschaftstag stattfindet.
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Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat
der zuständige Ortsvorstand unverzüglich einen
neuen Vorschlag zu machen. Die Wahl erfolgt auf der
nächsten Delegiertenversammlung. Das neue Mitglied
wird bis zur nächsten Bezirkskonferenz von der
Bezirksleitung vorläufig bestätigt.
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Auf Vorschlag der Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin
wird von der Tarifkommission, je nach der zur Verhandlung
stehenden Sache, eine Verhandlungskommission gebildet.
Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin kann weitere
Mitglieder als Sachverständige in die Verhandlungskommission
berufen.
Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission
führt der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin
oder dessen/deren Beauftragte/r.
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Bundestarifverträge
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Für Bundestarifverträge bildet der Vorstand
die Tarifkommission im Einvernehmen mit den Bezirksleitern.
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Die Verteilung der Mandate wird vom Vorstand mit den
Bezirksleitungen abgestimmt und durch die Bezirksleitung
auf die Verwaltungsstellen verteilt. Die Mitglieder
der Tarifkommissionen werden auf Vorschlag des Ortsvorstandes
von der Delegiertenversammlung gewählt.
Außerdem gehören der Tarifkommission das
für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied
bzw. dessen/deren Beauftragte/r an.
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Erhalten Bezirke mehr als zwei Tarifkommissionsmandate,
muss für mindestens ein Mandat ein hauptamtlicher
Funktionär bzw. eine hauptamtliche Funktionärin
benannt werden. Die anderen Mitglieder müssen in
Betrieben beschäftigt sein, die unter den Geltungsbereich
fallen.
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Die Mitglieder der einzelnen Tarifkommissionen werden
von der jeweiligen Bezirksleitung und dem Vorstand bestätigt.
Das Mandat erlischt mit der ordentlichen Bezirkskonferenz,
die nach dem Gewerkschaftstag stattfindet.
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Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat
der zuständige Ortsvorstand unverzüglich einen
neuen Vorschlag zu machen. Die Wahl erfolgt auf der
nächsten Delegiertenversammlung. Das neue Mitglied
wird bis zur nächsten Bezirkskonferenz von der
Bezirksleitung vorläufig bestätigt.
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In besonderen Fällen kann der Vorstand sich vorbehalten,
die Tarifkommission auf die Mitglieder des Vorstandes
zu beschränken.
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Auf Vorschlag des für Tarifpolitik zuständigen
Vorstandsmitgliedes bzw. dessen/deren Beauftragte/r,
wird von der Tarifkommission je nach der zur Verhandlung
stehenden Sache eine Verhandlungskommission gebildet.
Es können weitere Mitglieder als Sachverständige
in die Verhandlungskommission berufen werden.
Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission
führt das für Tarifpolitik zuständige
Vorstandsmitglied bzw. dessen/deren Beauftragte/r.
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Firmentarifverträge
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Die Verhandlungsführung liegt bei der Bezirksleitung.
Die zuständige Bezirksleitung kann eine Verwaltungsstelle
mit den Verhandlungen beauftragen.
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Für die zu bildende Tarifkommission wird die Anzahl
der Mandaten von der Bezirksleitung oder von der/den
Verwaltungsstellen in Absprache mit der Bezirksleitung
festgelegt. Die Wahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung
und wird durch den jeweiligen Ortsvorstand vorläufig
und von der Delegiertenversammlung endgültig bestätigt.
Die Wahl kann auch durch die Delegiertenversammlung
selbst erfolgen.
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Das Mandat erlischt spätestens mit der Delegiertenversammlung
im ersten Quartal nach dem Gewerkschaftstag.
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Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat
die Mitgliederversammlung unverzüglich eine Nachwahl
vorzunehmen, die vom Ortsvorstand und der Delegiertenversammlung
zu bestätigen ist.
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Abweichend kann das Verfahren nach Ziffer 1 angewandt
werden.
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Auf Vorschlag des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin
oder dessen/deren Beauftragte/n wird von der Tarifkommission
eine Verhandlungskommission gebildet, in die weitere
Mitglieder als Sachverständige berufen werden können.
Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission
führt der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin
oder dessen/deren Beauftragte/r.
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Bezirksübergreifende Tarifverträge
Für bezirksübergreifende Tarifverträge kann
der Vorstand eine Bezirksleitung mit der Federführung
beauftragen. Die Mandatsverteilung für die Mitglieder
der Tarifkommission wird einvernehmlich mit der beteiligten
Bezirksleitung festgelegt. Je nach der zur Verhandlung anstehenden
Sache erfolgt das weitere Verfahren gemäß den
Richtlinien für regionale bzw. betriebliche Tarifkommissionen.
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Rechte und Aufgaben der Tarifkommissionen
Im einzelnen haben die Tarifkommissionen folgende Rechte und
Aufgaben:
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Stellungnahme zu tarifpolitischen Fragen
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Stellungnahme zu Forderungen und zu Vertragsentwürfen
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Stellungnahme zu Kündigungen von Tarifverträgen
Sollen Tarifverträge gekündigt werden, hat die
Tarifkommission einen Antrag an den Vorstand zu richten.
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Stellungnahme zum Stand der Tarifverhandlungen
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Der Aufruf zu Warnstreiks erfolgt bei Tarifbewegungen zu
Bundestarifverträgen durch das für Tarifpolitik
zuständige Vorstandsmitglied, bei anderen Tarifbewegungen
durch den Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin; er bzw.
sie kann die Orstvorstände hierzu ermächtigen.
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Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses
oder Einigungsvorschlages einer Schlichtungsstelle.
Wenn die Tarifkommission zu der Überzeugung kommt,
daß weitere Verhandlungen nicht zu einem befriedigendem
Ergebnis führen, kann sie das Scheitern der Verhandlungen
feststellen.
Die Erklärung, daß die Verhandlungen gescheitert
sind, wird der anderen Tarifvertragspartei durch den Bezirksleiter
bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen durch
das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied
- oder dessen/deren Beauftragte/n mitgeteilt.
Der Vorstand kann sich vorbehalten, die Entscheidungen gemäß
Ziffer 5. und 6. selbst zu treffen.
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Stellungnahme zur Urabstimmung
Hält die Tarifkommission die Durchführung einer
Urabstimmung nach der Satzung der IG Metall für notwendig,
richtet sie einen entsprechenden Antrag an den Vorstand.
In der Sitzung der Tarifkommission, die über den Antrag
einer Urabstimmung berät, gibt der Bezirksleiter bzw.
die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen das für
Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - oder dessen/deren
Beauftragte/r eine genaue Darstellung der tariflichen Situation.
In die Stellungnahme zum Antrag an den Vorstand sind besondere
Hinweise auf die vollzogene Prüfung der tarifrechtlichen
Bedingungen aufzunehmen. Auf Zweifelsfragen oder verschiedene
Auslegungsmöglichkeiten ist besonders aufmerksam zu
machen.
Kommt nach einer Urabstimmung, aber vor Beginn der Arbeitsniederlegung
durch neue Verhandlungen ein anderes Ergebnis zustande,
und ist die Tarifkommission der Auffassung, daß dieses
Ergebnis annehmbar ist, richtet sie eine entsprechende Empfehlung
an den Vorstand.
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Stellungnahme zu den Anträgen auf Arbeitsniederlegung
Hält die Tarifkommission die Arbeitsniederlegung für
notwendig, richtet sie einen entsprechenden Antrag an den
Vorstand. Der Antrag soll Angaben über den geeigneten
Zeitpunkt für die Arbeitsniederlegung enthalten.
Tritt während der Dauer des Arbeitskampfes nach Ansicht
der Tarifkommission eine Änderung im Sinne des § 22
Ziffer 4 der Satzung ein, die eine erneute Urabstimmung
notwendig macht, so richtet sich die Tarifkommission eine
entsprechende Empfehlung an den Vorstand.
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Anträge und Empfehlungen
Empfehlungen der Tarifkommission im Rahmen der vorstehenden
Regelungen werden als Antrag vom Bezirksleiter bzw. der
Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen vom für
Tarifpolitik zuständigen Vorstandsmitglied - mit einer
Stellungnahme an den Vorstand weitergeben.
Die Diskussion und Stellungnahme in der Tarifkommission
sind vertraulich zu behandeln, wenn der Bezirksleiter bzw.
die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen das für
Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - bzw. dessen/deren
Beauftragte/r sie als vertraulich bezeichnet.
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Erklärung
Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
und der anderen Tarifvertragsparteien können nur der
Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen
nur das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied
- bzw. dessen/deren Beauftragte/r abgeben.
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