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ThyssenKrupp

Tarif: Richtlinien für Tarifkommissionen

Vorwort

Durch den Abschluss von Tarifverträgen verbesserte die IG Metall die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, werden Arbeit und Technik im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestaltet und wird der Rahmen für betriebliche und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsalltag geschaffen.

Aktive Tarifpolitik bedarf in jeder Phase umfassender Beteiligung der Mitglieder in einem Tarifbereich. § 16 Ziffer 4 b) unserer Satzung sieht die "Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge nach den Richtlinien des Vorstandes" vor.

In den Tarifkommissionen vollzieht sich die tarifpolitische Willensbildung der Mitglieder auf repräsentativer Basis. Deshalb sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen, Angestellte und Auszubildende angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend ihren politischen Grundsätzen und dem Satzungsauftrag der IG Metall ist die Kandidatur und Wahl von Frauen zu forcieren, damit sie entsprechend ihrer Mitgliedschaft in den Tarifkommissionen vertreten sind.

Mit diesen Richtlinien soll den aktuellen Herausforderungen der Tarifpolitik Rechnung getragen werden, wobei persönliches Engagement und gemeinsames Handeln letztendlich Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tarifpolitik sind.

Industriegewerkschaft Metall
- Vorstand -

Jürgen Peters

  1. Bildung der Tarif- und Verhandlungskommissionen

    Für den Geltungsbereich bestehender oder beabsichtigter Tarifverträge wird für den jeweiligen Tarifbereich eine Tarifkommission gebildet.

    Die Zahl der Mitglieder wird entsprechend dem Geltungsbereich der Tarifverträge eines Tarifgebietes durch den Vorstand bzw. durch die vom Vorstand dazu Beauftragten festgelegt. Bei der Verteilung der Mandate sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen, Angestellte und Auszubildende angemessen zu berücksichtigen. Frauen müssen grundsätzlich mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.

    Über Inhalt und Verlauf von Tarifkommissionssitzungen und Verhandlungen sind der koordinierten Stelle (Bezirksleitung oder Vorstand) Bericht zu erstatten. Bei tarifgebietsübergreifenden Vorgängen ist der Vorstand zu unterrichten. Er kann Teilnehmer/innen zur Sitzung von Tarifkommissionen und Verhandlungen entsenden.

    Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin bzw. das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied bzw. dessen/deren Beauftragte/r können nicht stimmberechtigte Gäste einladen.

    Aus gegebenem Anlaß können gemeinsame Sitzungen von Tarifkommissionen stattfinden.

    1. Regionale Tarifverträge

      1. Die Verteilung der Mandate auf die Verwaltungsstellen erfolgt unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen durch die Bezirksleitung. Die Mitglieder der Tarifkommissionen werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Vorschläge für die Wahl werden vom Ortsvorstand gemacht.

        Außerdem gehören der Tarifkommission der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder dessen/deren Beauftragte/r und ein bezirklicher Tarifsekretär bzw. eine bezirkliche Tarifsekretärin an.

      2. Erhält eine Verwaltungsstelle mehr als zwei Tarifkommissionsmandate, muss für mindestens ein Mandat ein hauptamtlicher Funktionär bzw. eine hauptamtliche Funktionärin benannt werden. Die anderen Mitglieder müssen in Betrieben beschäftigt sein, die unter den Geltungsbereich fallen.

      3. Die Mitglieder der Tarifkommissionen werden von der Bezirkskonferenz bestätigt. Das Mandant erlischt mit der ordentlichen Bezirkskonferenz, die nach dem Gewerkschaftstag stattfindet.

      4. Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat der zuständige Ortsvorstand unverzüglich einen neuen Vorschlag zu machen. Die Wahl erfolgt auf der nächsten Delegiertenversammlung. Das neue Mitglied wird bis zur nächsten Bezirkskonferenz von der Bezirksleitung vorläufig bestätigt.

      5. Auf Vorschlag der Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin wird von der Tarifkommission, je nach der zur Verhandlung stehenden Sache, eine Verhandlungskommission gebildet. Der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin kann weitere Mitglieder als Sachverständige in die Verhandlungskommission berufen.

        Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission führt der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder dessen/deren Beauftragte/r.

    2. Bundestarifverträge

      1. Für Bundestarifverträge bildet der Vorstand die Tarifkommission im Einvernehmen mit den Bezirksleitern.

      2. Die Verteilung der Mandate wird vom Vorstand mit den Bezirksleitungen abgestimmt und durch die Bezirksleitung auf die Verwaltungsstellen verteilt. Die Mitglieder der Tarifkommissionen werden auf Vorschlag des Ortsvorstandes von der Delegiertenversammlung gewählt.

        Außerdem gehören der Tarifkommission das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied bzw. dessen/deren Beauftragte/r an.

      3. Erhalten Bezirke mehr als zwei Tarifkommissionsmandate, muss für mindestens ein Mandat ein hauptamtlicher Funktionär bzw. eine hauptamtliche Funktionärin benannt werden. Die anderen Mitglieder müssen in Betrieben beschäftigt sein, die unter den Geltungsbereich fallen.

      4. Die Mitglieder der einzelnen Tarifkommissionen werden von der jeweiligen Bezirksleitung und dem Vorstand bestätigt. Das Mandat erlischt mit der ordentlichen Bezirkskonferenz, die nach dem Gewerkschaftstag stattfindet.

      5. Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat der zuständige Ortsvorstand unverzüglich einen neuen Vorschlag zu machen. Die Wahl erfolgt auf der nächsten Delegiertenversammlung. Das neue Mitglied wird bis zur nächsten Bezirkskonferenz von der Bezirksleitung vorläufig bestätigt.

      6. In besonderen Fällen kann der Vorstand sich vorbehalten, die Tarifkommission auf die Mitglieder des Vorstandes zu beschränken.

      7. Auf Vorschlag des für Tarifpolitik zuständigen Vorstandsmitgliedes bzw. dessen/deren Beauftragte/r, wird von der Tarifkommission je nach der zur Verhandlung stehenden Sache eine Verhandlungskommission gebildet. Es können weitere Mitglieder als Sachverständige in die Verhandlungskommission berufen werden.

        Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission führt das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied bzw. dessen/deren Beauftragte/r.

    3. Firmentarifverträge

      1. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bezirksleitung. Die zuständige Bezirksleitung kann eine Verwaltungsstelle mit den Verhandlungen beauftragen.

      2. Für die zu bildende Tarifkommission wird die Anzahl der Mandaten von der Bezirksleitung oder von der/den Verwaltungsstellen in Absprache mit der Bezirksleitung festgelegt. Die Wahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung und wird durch den jeweiligen Ortsvorstand vorläufig und von der Delegiertenversammlung endgültig bestätigt. Die Wahl kann auch durch die Delegiertenversammlung selbst erfolgen.

      3. Das Mandat erlischt spätestens mit der Delegiertenversammlung im ersten Quartal nach dem Gewerkschaftstag.

      4. Scheidet ein Mitglied einer Tarifkommission aus, hat die Mitgliederversammlung unverzüglich eine Nachwahl vorzunehmen, die vom Ortsvorstand und der Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.

      5. Abweichend kann das Verfahren nach Ziffer 1 angewandt werden.

      6. Auf Vorschlag des Bezirksleiters bzw. der Bezirksleiterin oder dessen/deren Beauftragte/n wird von der Tarifkommission eine Verhandlungskommission gebildet, in die weitere Mitglieder als Sachverständige berufen werden können.

        Den Vorsitz in der Tarif- und Verhandlungskommission führt der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin oder dessen/deren Beauftragte/r.

    4. Bezirksübergreifende Tarifverträge

      Für bezirksübergreifende Tarifverträge kann der Vorstand eine Bezirksleitung mit der Federführung beauftragen. Die Mandatsverteilung für die Mitglieder der Tarifkommission wird einvernehmlich mit der beteiligten Bezirksleitung festgelegt. Je nach der zur Verhandlung anstehenden Sache erfolgt das weitere Verfahren gemäß den Richtlinien für regionale bzw. betriebliche Tarifkommissionen.

  2. Rechte und Aufgaben der Tarifkommissionen

    Im einzelnen haben die Tarifkommissionen folgende Rechte und Aufgaben:

    1. Stellungnahme zu tarifpolitischen Fragen

    2. Stellungnahme zu Forderungen und zu Vertragsentwürfen

    3. Stellungnahme zu Kündigungen von Tarifverträgen

      Sollen Tarifverträge gekündigt werden, hat die Tarifkommission einen Antrag an den Vorstand zu richten.

    4. Stellungnahme zum Stand der Tarifverhandlungen

    5. Der Aufruf zu Warnstreiks erfolgt bei Tarifbewegungen zu Bundestarifverträgen durch das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied, bei anderen Tarifbewegungen durch den Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin; er bzw. sie kann die Orstvorstände hierzu ermächtigen.

    6. Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses oder Einigungsvorschlages einer Schlichtungsstelle.

      Wenn die Tarifkommission zu der Überzeugung kommt, daß weitere Verhandlungen nicht zu einem befriedigendem Ergebnis führen, kann sie das Scheitern der Verhandlungen feststellen.

      Die Erklärung, daß die Verhandlungen gescheitert sind, wird der anderen Tarifvertragspartei durch den Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen durch das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - oder dessen/deren Beauftragte/n mitgeteilt.

    Der Vorstand kann sich vorbehalten, die Entscheidungen gemäß Ziffer 5. und 6. selbst zu treffen.

    1. Stellungnahme zur Urabstimmung

      Hält die Tarifkommission die Durchführung einer Urabstimmung nach der Satzung der IG Metall für notwendig, richtet sie einen entsprechenden Antrag an den Vorstand.

      In der Sitzung der Tarifkommission, die über den Antrag einer Urabstimmung berät, gibt der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - oder dessen/deren Beauftragte/r eine genaue Darstellung der tariflichen Situation.

      In die Stellungnahme zum Antrag an den Vorstand sind besondere Hinweise auf die vollzogene Prüfung der tarifrechtlichen Bedingungen aufzunehmen. Auf Zweifelsfragen oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten ist besonders aufmerksam zu machen.

      Kommt nach einer Urabstimmung, aber vor Beginn der Arbeitsniederlegung durch neue Verhandlungen ein anderes Ergebnis zustande, und ist die Tarifkommission der Auffassung, daß dieses Ergebnis annehmbar ist, richtet sie eine entsprechende Empfehlung an den Vorstand.

    2. Stellungnahme zu den Anträgen auf Arbeitsniederlegung

      Hält die Tarifkommission die Arbeitsniederlegung für notwendig, richtet sie einen entsprechenden Antrag an den Vorstand. Der Antrag soll Angaben über den geeigneten Zeitpunkt für die Arbeitsniederlegung enthalten.

      Tritt während der Dauer des Arbeitskampfes nach Ansicht der Tarifkommission eine Änderung im Sinne des § 22 Ziffer 4 der Satzung ein, die eine erneute Urabstimmung notwendig macht, so richtet sich die Tarifkommission eine entsprechende Empfehlung an den Vorstand.

    3. Anträge und Empfehlungen

      Empfehlungen der Tarifkommission im Rahmen der vorstehenden Regelungen werden als Antrag vom Bezirksleiter bzw. der Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen vom für Tarifpolitik zuständigen Vorstandsmitglied - mit einer Stellungnahme an den Vorstand weitergeben.

      Die Diskussion und Stellungnahme in der Tarifkommission sind vertraulich zu behandeln, wenn der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - bzw. dessen/deren Beauftragte/r sie als vertraulich bezeichnet.

    4. Erklärung

      Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit und der anderen Tarifvertragsparteien können nur der Bezirksleiter bzw. die Bezirksleiterin - bei Bundesverträgen nur das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied - bzw. dessen/deren Beauftragte/r abgeben.