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ThyssenKrupp

IG Metall Vorstand Frankfurt am Main

Tarif: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und Einführung von Arbeitszeitkonten


Nordrhein-Westfalen


Industrie:

Arbeiter
Angestellte
Auszubildende

Eisen- und Stahlindustrie


Abschluss:

22.03.1996/
01.12.2006

gültig ab:

01.05.1998
15.12.2006

Laufzeit bis:

31.12.2009


Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zur Einführung
von Arbeitszeitkonten vom 22. März 1996
i.d.F. vom 20. Dezember 2004

Zwischen dem

Arbeitgeberverband Stahl e.V.

und der

IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

wird für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich
des Manteltarifvertrags Stahl

vom 15. März 1989 i.d.F. vom 20. Juni 2000 nachfolgender Tarifvertrag vereinbart:

§ 1

Arbeitszeitkonten

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, durch freiwillige Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonten einzuführen mit dem Ziel, Personalabbau, betriebsbedingte Kündigungen oder Kurzarbeit zu vermeiden oder Auslastungsschwankungen auszugleichen. Die Einführung der Arbeitszeitkonten hat nicht das Ziel, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern.

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Für jeden Beschäftigten ist ein persönliches Arbeitszeitkonto vorzusehen, auf dem von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. §§ 2 bis 4 MTV Stahl abweichende Stunden - soweit es sich nicht um Mehrarbeit i.S.v. § 6 Ziff. 1 MTV Stahl handelt - positiv oder negativ gebucht werden.

Während der Laufzeit der Vereinbarung ist, unabhängig vom Kontenstand, der gleichmäßige Monatslohn gemäß dem Tarifvertrag über einen gleichmäßigen Monatslohn (Angestellte entsprechend) bezogen auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 2 Tz. 1.1 MTV Stahl zu zahlen.

2. Kollektive Stunden-/Schichtverlegung

2.1 Die Betriebsparteien können vereinbaren, daß Stunden oder Schichten kollektiv ausfallen oder vorgearbeitet werden. Hierbei ist zu beachten, daß der Kontenstand der einzelnen Beschäftigten zu keinem Zeitpunkt mehr als 192 Stunden positiv oder negativ betragen darf. In der Betriebsvereinbarung ist den Beschäftigten ein Entnahmerecht beim Bestehen von Zeitguthaben einzuräumen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind betrieblich zu regeln.

2.2 Die Betriebsparteien können regeln, daß der Arbeitgeber kollektiv Vor- oder Nachholstunden/-schichten festlegen kann. Dies ist auf 16 Stunden (im Schichtbetrieb 2 Schichten) im Monat begrenzt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Ankündigungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Kürzere Ankündigungsfristen sind – sofern zeitlich ganze Schichten betroffen sind – nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und betroffenem Beschäftigten möglich.*) In diesem Zusammenhang sind angemessene Härtefallregelungen zu vereinbaren.

Darüber hinaus sind dem Beschäftigten individuelle Ansprüche auf Arbeitszeitverlegung gegenüber dem Arbeitgeber einzuräumen. Diese sind auf 16 Stunden (im Schichtbetrieb 2 Schichten) pro Monat bei einer Ankündigungsfrist von höchstens einer Woche begrenzt.

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*) Protokollnotiz zu Tz. 2.2 und Tz. 3.3:

Bei gleichzeitiger Anwendung von Tz. 2.2 und Tz. 3.3 dürfen auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht mehr als zwei Schichten pro Monat vor- oder nachgearbeitet werden.

2.3. Bei den gem. Tz. 2.1 und 2.2 verlegten Schichten handelt es sich um Vor- oder Nacharbeit gem. § 6 Ziff. 1, 2. Halbsatz MTV Stahl.

3. Individuelle Schichtverlegung

3.1 Arbeitgeber und Beschäftigte können jeweils Vor- oder Nacharbeit verlangen. Die jeweiligen Verlangen müssen rechtzeitig angekündigt werden.

3.2 Beschäftigte können pro Jahr bis zu 12 Schichten vor- oder nacharbeiten.

3.3 Der Arbeitgeber kann verlangen, daß bis zu 12 Schichten pro Jahr ausfallen oder vorgearbeitet werden. Die Vorarbeit sowie die Nacharbeit ausgefallener Schichten sind jedoch monatlich auf 2 Schichten begrenzt . *)

3.4 Bei den gem. Tz. 3.2 und 3.3 verlegten Schichten handelt es sich um Vor- oder Nacharbeit gem. § 6 Ziff. 1, 2. Halbsatz MTV Stahl.

3.5 Den Zeitpunkt der Nacharbeit gem. Tz. 3.2 bestimmt der Arbeitgeber nach rechtzeitiger Ankündigung. In den übrigen Fällen der Vor- oder Nacharbeit sind bei der zeitlichen Festlegung die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Wünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG i.d.F. vom 7. Mai 2002). Wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, so ist zwischen

_________ *) Protokollnotiz zu Tz. 2.2 und Tz. 3.3: Bei gleichzeitiger Anwendung von Tz. 2.2 und Tz. 3.3 dürfen auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht mehr als zwei Schichten pro Monat vor- oder nachgearbeitet werden.

Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung zu versuchen (entsprechende Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG i.d.F. vom 23. Dezember 2003). Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach dieser Ziffer nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG.

4. Ausgleichszeitraum

4.1 Der Ausgleichszeitraum für die Erreichung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 2 Tz. 1.1 MTV Stahl beträgt 24 Monate. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichszeitraum auf 36 Monate verlängert werden.

Für den Fall, daß in der Betriebsvereinbarung lediglich die individuelle Schichtverlegung gem. Ziff. 3 geregelt wird, beträgt der Ausgleichszeitraum 12 Monate, der mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf 24 Monate verlängert werden kann.

Der Beginn der Laufzeit des Ausgleichszeitraums ist in der Betriebs-vereinbarung festzulegen. Am Ende der Laufzeit sind die Arbeitszeitkonten durch Arbeitsleistung oder Freizeitgewährung grundsätzlich auf null Stunden zu stellen. Abweichend hiervon können die Betriebsparteien vereinbaren, daß bis zu 36 Plus- oder Minusstunden pro Beschäftigtem auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden.

Der Kontostand des Beschäftigten darf zu keinem Zeitpunkt mehr als maximal 192 Stunden positiv oder negativ betragen. **)

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**) Protokollnotiz zu Tz. 4.1: > Für den Fall, daß die Betriebsparteien einen kürzeren Ausgleichszeitraum als 24 Monate wählen, verringert sich diese Stundenzahl entsprechend. Dies gilt auch für Tz. 2.1.

4.2 Sind am Ende des Ausgleichszeitraums noch Zeitguthaben vorhanden, werden sie innerhalb von 3 Monaten in Freizeit ausgeglichen. Zeitschulden sind innerhalb der nächsten 6 Monate durch Nacharbeit auszugleichen.

5. Während der Laufzeit der Arbeitszeitkontenregelung ist dem Betriebsrat der individuelle Arbeitszeitkontenstand der Beschäftigten in auswertbarer Form monatlich mitzuteilen.

6. In der Betriebsvereinbarung sind Einzelheiten zu Steuerungsmöglichkeiten (z.B. Ampelkonten) festzulegen.

7. Scheiden Beschäftigte mit bestehenden Zeitguthaben oder -schulden aus dem Betrieb aus, ist wie folgt zu verfahren:

7.1 Bestehende Zeitguthaben sind als Mehrarbeit auszuzahlen, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder rechtskräftige verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers.

7.2 Scheiden Beschäftigte auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb aus und bestehen noch Zeitschulden, ist ihnen Gelegenheit zur Nacharbeit zu geben.

7.3 Scheiden Beschäftigte durch betriebsbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers aus und bestehen noch Zeitschulden, findet kein Entgeltabzug statt.

8. Betrieblich ist eine angemessene Insolvenzsicherung zu vereinbaren und dem Betriebsrat gegenüber nachzuweisen.

9. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere auch über die Genehmigung von Mehrarbeit i.S.v. § 6 Ziff. 1 MTV Stahl, bleiben im übrigen unberührt.

10. Die Laufzeit der Betriebsvereinbarung darf die Laufzeit dieser Tarifbestimmung – je nach Dauer des Ausgleichszeitraums – nur um 24 bzw. 36 Monate überschreiten.

11. Kommt eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung gemäß § 1 nicht zustande, kann jede Betriebspartei die Tarifvertragsparteien zwecks Vermittlung hinzuziehen.

12. Die Betriebsparteien haben den Tarifvertragsparteien die Betriebsvereinbarung zur Kenntnis zu geben.

13. Bei allen Streitigkeiten aus der Betriebsvereinbarung und ihrer Anwendung sowie über die Auslegung können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. Kommt im Falle einer Streitigkeit aus der Betriebsvereinbarung und ihrer Anwendung keine Einigung zustande, kann jede der Betriebsparteien die tarifliche Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über die Einigungsstelle vom 15.03.1989 anrufen. Kommt im Falle einer Streitigkeit über die Auslegung der Betriebsvereinbarungen keine Einigung zustande, kann jede der Tarifvertragsparteien beantragen, daß die tarifliche Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über die Einigungsstelle vom 15.03.1989 entscheidet. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§ 2

Betriebliche Arbeitszeitverkürzung

1. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 30 Stunden einheitlich für alle Beschäftigten (ohne Auszubildende), für Betriebsteile, Abteilungen und Beschäftigtengruppen herabsetzen. Die Laufzeit einer solchen Betriebsvereinbarung darf die Laufzeit dieser Tarifbestimmung nicht überschreiten.

Beschäftigte mit gem. Abs. 1 reduzierter Arbeitszeit gelten als Vollzeitbeschäftigte.

2. Die Monatslöhne und -gehälter und von ihnen abgeleitete Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Jedoch erhalten Beschäftigte der Lohngruppen 1 bis 6 und der Gehaltsgruppen 1 bis 3 bei einer Absenkung auf

33 Stunden eine viertel,

32 Stunden eine halbe,

31 Stunden eine dreiviertel,

30 Stunden eine Stunde mehr vergütet als die verkürzte Arbeitszeit.*)

3. Um die Absenkung der Monatslöhne und -gehälter zu vermeiden oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit der tariflichen Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 15.11.1975 i.d.F. vom 05. März 1997 verrechnet werden. Der Anspruch auf diese tarifliche Leistung vermindert sich entsprechend.

4. Durch Kündigung ausscheidende Arbeitnehmer sind für die letzten 6 Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so zu stellen, wie sie ohne Anwendung der verkürzten Arbeitszeit gestanden hätten. Der Arbeitgeber kann für diesen Zeitraum auch die Ableistung der entsprechenden vollen Arbeitszeit verlangen.

________________
*) Für die Stahlwerke Bremen, die Salzgitter AG, die Salzgitter Flachstahl GmbH, die Ilsenburger Grobblech GmbH – Blechanarbeitung Salzgitter, die Peiner Träger GmbH, die Salzgitter Großrohre GmbH die Verkehrsbetriebe Peine-Salzgitter GmbH, die GESIS Gesellschaft für Informationssysteme GmbH, die Stadt und den Landkreis Osnabrück und bei analytischer Arbeitsbewertung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 3

Übernahme von Ausgebildeten

1. Ausgebildete werden im Grundsatz nach bestandener Abschlußprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach Ziff. 1 abgewichen werden, insbesondere wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.

3. Die Verpflichtung aus Ziff. 1 kann auch durch Vermittlung des Ausgebildeten in einen anderen Betrieb oder ein anderes Unternehmen erfüllt werden.

§ 4

Teilzeitarbeit

Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können Teilzeitarbeit wünschen. Der Teilzeitwunsch ist mit einer der individuellen Kündigungsfrist des Beschäftigten entsprechenden Ankündigungsfrist, mindestens jedoch 6 Monate im voraus zu äußern. Soweit dem Wunsch dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, ist gemeinsam mit dem Betriebsrat eine einvernehmliche Lösung zu versuchen.

§ 5

Mehrarbeit

Die ersten 8 Mehrarbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten durch Freizeit ausgeglichen werden. Für die 9. bis einschließlich 16. Mehrarbeitsstunde können die Betriebsparteien verabreden, daß die Mehrarbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind durch Freizeit auszugleichen. Die Mehrarbeitszuschläge werden ausgezahlt, sofern nicht der Arbeitnehmer einen Ausgleich durch Freizeitgewährung wünscht.

§ 6

Laufzeit

Der Tarifvertrag tritt mit Ausnahme von § 3 am 01.07.1998 in Kraft; § 3 tritt am 01.05.1998 in Kraft. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31.12.2009. Für Auszubildende, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Ausbildungsverhältnis befinden und die Ausbildung abschließen, gilt jedoch auch im Falle des Auslaufens des Tarifvertrages § 3.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2004

Arbeitgeberverband Stahl e.V.

IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen