IG Metall Vorstand Frankfurt am Main
Tarif: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und Einführung
von Arbeitszeitkonten
Nordrhein-Westfalen
Industrie: |
Arbeiter
Angestellte
Auszubildende |
Eisen- und Stahlindustrie |
|
Abschluss: |
22.03.1996/
01.12.2006 |
gültig ab: |
01.05.1998
15.12.2006 |
Laufzeit bis: |
31.12.2009 |
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zur
Einführung
von Arbeitszeitkonten vom 22. März 1996
i.d.F. vom 20. Dezember 2004
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
und der
IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
wird für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich
des Manteltarifvertrags Stahl
vom 15. März 1989 i.d.F. vom 20. Juni 2000 nachfolgender Tarifvertrag
vereinbart:
§ 1
Arbeitszeitkonten
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, durch freiwillige Betriebsvereinbarung
Arbeitszeitkonten einzuführen mit dem Ziel, Personalabbau, betriebsbedingte
Kündigungen oder Kurzarbeit zu vermeiden oder Auslastungsschwankungen
auszugleichen. Die Einführung der Arbeitszeitkonten hat nicht das
Ziel, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern.
Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Für jeden Beschäftigten ist ein persönliches Arbeitszeitkonto
vorzusehen, auf dem von der regelmäßigen Arbeitszeit gem. §§ 2 bis
4 MTV Stahl abweichende Stunden - soweit es sich nicht um Mehrarbeit
i.S.v. § 6 Ziff. 1 MTV Stahl handelt - positiv oder negativ gebucht
werden.
Während der Laufzeit der Vereinbarung ist, unabhängig vom Kontenstand,
der gleichmäßige Monatslohn gemäß dem Tarifvertrag über einen gleichmäßigen
Monatslohn (Angestellte entsprechend) bezogen auf die Dauer der
regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 2 Tz. 1.1 MTV Stahl zu zahlen.
2. Kollektive Stunden-/Schichtverlegung
2.1 Die Betriebsparteien können vereinbaren, daß Stunden oder Schichten
kollektiv ausfallen oder vorgearbeitet werden. Hierbei ist zu beachten,
daß der Kontenstand der einzelnen Beschäftigten zu keinem Zeitpunkt
mehr als 192 Stunden positiv oder negativ betragen darf. In der
Betriebsvereinbarung ist den Beschäftigten ein Entnahmerecht beim
Bestehen von Zeitguthaben einzuräumen. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind betrieblich zu regeln.
2.2 Die Betriebsparteien können regeln, daß der Arbeitgeber kollektiv
Vor- oder Nachholstunden/-schichten festlegen kann. Dies ist auf
16 Stunden (im Schichtbetrieb 2 Schichten) im Monat begrenzt. In
diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Ankündigungsfrist
von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Kürzere Ankündigungsfristen
sind – sofern zeitlich ganze Schichten betroffen sind – nur im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und betroffenem Beschäftigten möglich.*) In
diesem Zusammenhang sind angemessene Härtefallregelungen zu vereinbaren.
Darüber hinaus sind dem Beschäftigten individuelle Ansprüche auf
Arbeitszeitverlegung gegenüber dem Arbeitgeber einzuräumen. Diese
sind auf 16 Stunden (im Schichtbetrieb 2 Schichten) pro Monat bei
einer Ankündigungsfrist von höchstens einer Woche begrenzt.
_________
*) Protokollnotiz zu Tz. 2.2 und Tz. 3.3:
Bei gleichzeitiger Anwendung von Tz. 2.2 und Tz. 3.3 dürfen auf
Veranlassung des Arbeitgebers nicht mehr als zwei Schichten pro
Monat vor- oder nachgearbeitet werden.
2.3. Bei den gem. Tz. 2.1 und 2.2 verlegten Schichten handelt es
sich um Vor- oder Nacharbeit gem. § 6 Ziff. 1, 2. Halbsatz MTV Stahl.
3. Individuelle Schichtverlegung
3.1 Arbeitgeber und Beschäftigte können jeweils Vor- oder Nacharbeit
verlangen. Die jeweiligen Verlangen müssen rechtzeitig angekündigt
werden.
3.2 Beschäftigte können pro Jahr bis zu 12 Schichten vor- oder
nacharbeiten.
3.3 Der Arbeitgeber kann verlangen, daß bis zu 12 Schichten pro
Jahr ausfallen oder vorgearbeitet werden. Die Vorarbeit sowie die
Nacharbeit ausgefallener Schichten sind jedoch monatlich auf 2 Schichten
begrenzt . *)
3.4 Bei den gem. Tz. 3.2 und 3.3 verlegten Schichten handelt es
sich um Vor- oder Nacharbeit gem. § 6 Ziff. 1, 2. Halbsatz MTV Stahl.
3.5 Den Zeitpunkt der Nacharbeit gem. Tz. 3.2 bestimmt der Arbeitgeber
nach rechtzeitiger Ankündigung. In den übrigen Fällen der Vor- oder
Nacharbeit sind bei der zeitlichen Festlegung die Wünsche der Beschäftigten
zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende
betriebliche Belange oder Wünsche anderer Beschäftigter, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (entsprechende
Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG i.d.F. vom 7. Mai 2002). Wenn
zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein
Einverständnis erzielt wird, so ist zwischen
_________ *) Protokollnotiz zu Tz. 2.2 und Tz. 3.3: Bei gleichzeitiger
Anwendung von Tz. 2.2 und Tz. 3.3 dürfen auf Veranlassung des Arbeitgebers
nicht mehr als zwei Schichten pro Monat vor- oder nachgearbeitet
werden.
Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung zu versuchen (entsprechende
Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG i.d.F. vom 23. Dezember 2003).
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach dieser Ziffer nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG.
4. Ausgleichszeitraum
4.1 Der Ausgleichszeitraum für die Erreichung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 2 Tz. 1.1 MTV Stahl beträgt 24
Monate. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichszeitraum
auf 36 Monate verlängert werden.
Für den Fall, daß in der Betriebsvereinbarung lediglich die individuelle
Schichtverlegung gem. Ziff. 3 geregelt wird, beträgt der Ausgleichszeitraum
12 Monate, der mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf 24 Monate
verlängert werden kann.
Der Beginn der Laufzeit des Ausgleichszeitraums ist in der Betriebs-vereinbarung
festzulegen. Am Ende der Laufzeit sind die Arbeitszeitkonten durch
Arbeitsleistung oder Freizeitgewährung grundsätzlich auf null Stunden
zu stellen. Abweichend hiervon können die Betriebsparteien vereinbaren,
daß bis zu 36 Plus- oder Minusstunden pro Beschäftigtem auf den
folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden.
Der Kontostand des Beschäftigten darf zu keinem Zeitpunkt mehr
als maximal 192 Stunden positiv oder negativ betragen. **)
________
**) Protokollnotiz zu Tz. 4.1: > Für den Fall, daß die Betriebsparteien
einen kürzeren Ausgleichszeitraum als 24 Monate wählen, verringert
sich diese Stundenzahl entsprechend. Dies gilt auch für Tz. 2.1.
4.2 Sind am Ende des Ausgleichszeitraums noch Zeitguthaben vorhanden,
werden sie innerhalb von 3 Monaten in Freizeit ausgeglichen. Zeitschulden
sind innerhalb der nächsten 6 Monate durch Nacharbeit auszugleichen.
5. Während der Laufzeit der Arbeitszeitkontenregelung ist dem Betriebsrat
der individuelle Arbeitszeitkontenstand der Beschäftigten in auswertbarer
Form monatlich mitzuteilen.
6. In der Betriebsvereinbarung sind Einzelheiten zu Steuerungsmöglichkeiten
(z.B. Ampelkonten) festzulegen.
7. Scheiden Beschäftigte mit bestehenden Zeitguthaben oder -schulden
aus dem Betrieb aus, ist wie folgt zu verfahren:
7.1 Bestehende Zeitguthaben sind als Mehrarbeit auszuzahlen, es
sei denn, das Ausscheiden erfolgt durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers
oder rechtskräftige verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers.
7.2 Scheiden Beschäftigte auf eigenen Wunsch aus dem Betrieb aus
und bestehen noch Zeitschulden, ist ihnen Gelegenheit zur Nacharbeit
zu geben.
7.3 Scheiden Beschäftigte durch betriebsbedingte oder krankheitsbedingte
Kündigung des Arbeitgebers aus und bestehen noch Zeitschulden, findet
kein Entgeltabzug statt.
8. Betrieblich ist eine angemessene Insolvenzsicherung zu vereinbaren
und dem Betriebsrat gegenüber nachzuweisen.
9. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere auch
über die Genehmigung von Mehrarbeit i.S.v. § 6 Ziff. 1 MTV Stahl,
bleiben im übrigen unberührt.
10. Die Laufzeit der Betriebsvereinbarung darf die Laufzeit dieser
Tarifbestimmung – je nach Dauer des Ausgleichszeitraums – nur um
24 bzw. 36 Monate überschreiten.
11. Kommt eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung gemäß §
1 nicht zustande, kann jede Betriebspartei die Tarifvertragsparteien
zwecks Vermittlung hinzuziehen.
12. Die Betriebsparteien haben den Tarifvertragsparteien die Betriebsvereinbarung
zur Kenntnis zu geben.
13. Bei allen Streitigkeiten aus der Betriebsvereinbarung und ihrer
Anwendung sowie über die Auslegung können die Tarifvertragsparteien
hinzugezogen werden. Kommt im Falle einer Streitigkeit aus der Betriebsvereinbarung
und ihrer Anwendung keine Einigung zustande, kann jede der Betriebsparteien
die tarifliche Einigungsstelle gemäß Tarifvertrag über die Einigungsstelle
vom 15.03.1989 anrufen. Kommt im Falle einer Streitigkeit über die
Auslegung der Betriebsvereinbarungen keine Einigung zustande, kann
jede der Tarifvertragsparteien beantragen, daß die tarifliche Einigungsstelle
gemäß Tarifvertrag über die Einigungsstelle vom 15.03.1989 entscheidet.
Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 2
Betriebliche Arbeitszeitverkürzung
1. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen können die
Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 30 Stunden
einheitlich für alle Beschäftigten (ohne Auszubildende), für Betriebsteile,
Abteilungen und Beschäftigtengruppen herabsetzen. Die Laufzeit einer
solchen Betriebsvereinbarung darf die Laufzeit dieser Tarifbestimmung
nicht überschreiten.
Beschäftigte mit gem. Abs. 1 reduzierter Arbeitszeit gelten als
Vollzeitbeschäftigte.
2. Die Monatslöhne und -gehälter und von ihnen abgeleitete Leistungen
vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Jedoch
erhalten Beschäftigte der Lohngruppen 1 bis 6 und der Gehaltsgruppen
1 bis 3 bei einer Absenkung auf
33 Stunden eine viertel,
32 Stunden eine halbe,
31 Stunden eine dreiviertel,
30 Stunden eine Stunde mehr vergütet als die verkürzte Arbeitszeit.*)
3. Um die Absenkung der Monatslöhne und -gehälter zu vermeiden
oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen
vereinbaren, die mit der tariflichen Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag
über Sonderzahlungen vom 15.11.1975 i.d.F. vom 05. März 1997 verrechnet
werden. Der Anspruch auf diese tarifliche Leistung vermindert sich
entsprechend.
4. Durch Kündigung ausscheidende Arbeitnehmer sind für die letzten
6 Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung
so zu stellen, wie sie ohne Anwendung der verkürzten Arbeitszeit
gestanden hätten. Der Arbeitgeber kann für diesen Zeitraum auch
die Ableistung der entsprechenden vollen Arbeitszeit verlangen.
________________
*) Für die Stahlwerke Bremen, die Salzgitter AG, die Salzgitter
Flachstahl GmbH, die Ilsenburger Grobblech GmbH – Blechanarbeitung
Salzgitter, die Peiner Träger GmbH, die Salzgitter Großrohre GmbH
die Verkehrsbetriebe Peine-Salzgitter GmbH, die GESIS Gesellschaft
für Informationssysteme GmbH, die Stadt und den Landkreis Osnabrück
und bei analytischer Arbeitsbewertung ist diese Bestimmung entsprechend
anzuwenden.
§ 3
Übernahme von Ausgebildeten
1. Ausgebildete werden im Grundsatz nach bestandener Abschlußprüfung für mindestens
12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht
personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber
unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann von der Verpflichtung nach
Ziff. 1 abgewichen werden, insbesondere wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses
wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist,
oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen
hat.
3. Die Verpflichtung aus Ziff. 1 kann auch durch Vermittlung des
Ausgebildeten in einen anderen Betrieb oder ein anderes Unternehmen
erfüllt werden.
§ 4
Teilzeitarbeit
Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können Teilzeitarbeit
wünschen. Der Teilzeitwunsch ist mit einer der individuellen Kündigungsfrist
des Beschäftigten entsprechenden Ankündigungsfrist, mindestens jedoch
6 Monate im voraus zu äußern. Soweit dem Wunsch dringende betriebliche
Erfordernisse entgegenstehen, ist gemeinsam mit dem Betriebsrat
eine einvernehmliche Lösung zu versuchen.
§ 5
Mehrarbeit
Die ersten 8 Mehrarbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigten durch Freizeit ausgeglichen werden.
Für die 9. bis einschließlich 16. Mehrarbeitsstunde können die Betriebsparteien
verabreden, daß die Mehrarbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen
werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind durch Freizeit
auszugleichen. Die Mehrarbeitszuschläge werden ausgezahlt, sofern
nicht der Arbeitnehmer einen Ausgleich durch Freizeitgewährung wünscht.
§ 6
Laufzeit
Der Tarifvertrag tritt mit Ausnahme von § 3 am 01.07.1998 in Kraft;
§ 3 tritt am 01.05.1998 in Kraft. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung
mit Ablauf des 31.12.2009. Für Auszubildende, die sich zum Zeitpunkt
des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Ausbildungsverhältnis
befinden und die Ausbildung abschließen, gilt jedoch auch im Falle
des Auslaufens des Tarifvertrages § 3.
Düsseldorf, den 20. Dezember 2004
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen
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