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ThyssenKrupp

Tarif: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen


Nordrhein-Westfalen


Industrie:

Arbeiter
Angestellte
Auszubildende

Eisen- und Stahlindustrie


Abschluss:

12.06.1998

gültig ab:

01.07.1998

kündbar zum:

31.12.2003


Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

Zwischen dem

Arbeitgeberverband Stahl e. V.

und der

Industriegewerkschaft Metall,
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. räumlich:

  2. für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen sowie die Werke Dillenburg der Krupp Thyssen Nirosta GmbH und Niederschelden der Krupp Edelstahlprofile GmbH,

  3. fachlich:

  4. für die dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. angeschlossenen Betriebe, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montagestellen,

  5. persönlich:

  6. für die Arbeiter, für die Angestellten im Sinne des jeweils geltenden Gehaltsrahmenabkommens sowie für die Auszubildenden im Sinne der §§ 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 2
Leistungen und deren Voraussetzungen

  1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 25. März 1997 (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG).

  2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

  3. für jeden Arbeitnehmer € 26,59
    für jeden Auszubildenden € 13,29.

  4. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

  5. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht.

  6. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.

  7. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

§ 3
Anlagearten und Verfahren

  1. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

  2. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Abschluß des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

    Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.

    Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.

  3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagenbegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (§ 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.

  4. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

  5. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen.

  6. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, andere als die in § 3 Ziff. 1 sowie § 2 Ziff. 1 genannten Anlageformen zu wählen. Diese anderen Anlageformen sollen der langfristigen Vermögensbildung zur Alterssicherung dienen. In einer solchen Betriebsvereinbarung sind auch die Einzelheiten der jeweiligen Ausgestaltung zu regeln, z.B. die Höhe der aus diesem Tarifvertrag einzusetzenden Beträge. Wird eine solche Anlageform eröffnet, so ist zum Zeitpunkt der Wahl dieser Anlageform zu gewährleisten, daß der Arbeitnehmer insgesamt nicht schlechter gestellt ist, als würde er eine vergleichbare Anlageform nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wählen.

  7. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig.

§ 4
Anrechnung

  1. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

  2. Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

§ 5

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 Fünftes Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken.

§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer

  1. Dieser Tarifvertrag schließt an den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 8. Dezember 1976 an und tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31. Dezember 2003, kündbar.

  2. Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen

  3. Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.

Dortmund, den 12. Juni 1998

Arbeitgeberverband Stahl e. V.

Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen