Tarif: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
Nordrhein-Westfalen
Industrie: |
Arbeiter
Angestellte
Auszubildende |
Eisen- und Stahlindustrie |
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Abschluss: |
12.06.1998 |
gültig ab: |
01.07.1998 |
kündbar zum: |
31.12.2003 |
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Stahl e. V.
und der
Industriegewerkschaft Metall,
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
-
räumlich:
für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und
Bremen sowie die Werke Dillenburg der Krupp Thyssen Nirosta GmbH
und Niederschelden der Krupp Edelstahlprofile GmbH,
-
fachlich:
für die dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. angeschlossenen
Betriebe, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie
der Montagestellen,
-
persönlich:
für die Arbeiter, für die Angestellten im Sinne des
jeweils geltenden Gehaltsrahmenabkommens sowie für die Auszubildenden
im Sinne der §§ 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2
Leistungen und deren Voraussetzungen
-
Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziff. 2 dieses
Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe
der Bestimmungen des "Fünften Gesetzes zur Förderung
der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom
25. März 1997 (Fünftes Vermögensbildungsgesetz
- 5. VermBG).
-
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
für jeden Arbeitnehmer € 26,59
für jeden Auszubildenden € 13,29.
-
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige
vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis
ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit
bemißt.
-
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat
gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn,
Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht.
-
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht
erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen
Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.
-
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der
Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen
Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder
noch erhält.
§ 3
Anlagearten und Verfahren
-
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen
Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr
nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom
Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung
kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
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Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Abschluß des
Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat
vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so
dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß,
so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum
der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.
-
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen
Leistung und für die im Rahmen des zulagenbegünstigten
Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von
Teilen des Arbeitsentgelts (§ 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)
soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und
dasselbe Anlageinstitut wählen.
-
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage
und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf
die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag
vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,
wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung
eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung
an den Arbeitgeber herauszugeben.
-
Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für
den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung
gesondert hinzuweisen.
-
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann den Beschäftigten
die Möglichkeit eröffnet werden, andere als die in
§ 3 Ziff. 1 sowie § 2 Ziff. 1 genannten Anlageformen zu wählen.
Diese anderen Anlageformen sollen der langfristigen Vermögensbildung
zur Alterssicherung dienen. In einer solchen Betriebsvereinbarung
sind auch die Einzelheiten der jeweiligen Ausgestaltung zu regeln,
z.B. die Höhe der aus diesem Tarifvertrag einzusetzenden
Beträge. Wird eine solche Anlageform eröffnet, so
ist zum Zeitpunkt der Wahl dieser Anlageform zu gewährleisten,
daß der Arbeitnehmer insgesamt nicht schlechter gestellt
ist, als würde er eine vergleichbare Anlageform nach dem
Fünften Vermögensbildungsgesetz wählen.
-
Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit
der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig.
§ 4
Anrechnung
-
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten
vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen
Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines
Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
-
Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz
zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet
wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
§ 5
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß
ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über
die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen
nach § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz umfassend
unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen,
was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß
§ 12 Fünftes Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken.
§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
-
Dieser Tarifvertrag schließt an den Tarifvertrag über
vermögenswirksame Leistungen vom 8. Dezember 1976 an und
tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Er ist mit dreimonatiger Frist
zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31. Dezember
2003, kündbar.
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Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien
den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen
-
Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden
vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.
-
Dortmund, den 12. Juni 1998
Arbeitgeberverband Stahl e. V.
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen
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