Tarif: Tarifvertrag über Sonderzahlungen
Nordrhein-Westfalen
Industrie: |
Arbeiter
Angestellte
Auszubildende |
Eisen- und Stahlindustrie |
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Abschluss: |
15.11.1975/
05.03.1997 |
gültig ab: |
01.01.1991/
01.01.1998 |
kündbar zum: |
31.12.2002 |
Tarifvertrag über Sonderzahlungen
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
wird folgender Tarifvertrag über Sonderzahlungen abgeschlossen.
§ 1
Der Vertrag gilt
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räumlich:
für die Länder Nordrhein-Westfahlen, Niedersachsen
und Bremen sowie die Werke Dillenburg der Krupp Thyssen Nirosta
GmbH, Niederschelden der Krupp Edelstahlprofile GmbH und Wissen
der Krupp Hoesch Stahl AG,
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fachlich:
für die dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. angeschlossenen
Betriebe, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie
der Montanangestelleten,
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persönlich:
für Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden im Sinne der
jeweils geltenden Manteltarifverträge.
§ 2
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Der Arbeiter/Angestellte/Auszubildende hat Anspruch darauf,
daß die jährlichen betrieblichen Sonderzahlungen,
wie Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
110% eines Monatseinkommens nicht unterschreiten.
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Bei der Berechnung des Monatseinkommens sind zugrunde zu legen:
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Für Arbeiter
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Die tarifliche regelmäßige durchschnittliche
monatliche Arbeitszeit (z. Zt. 152 Stunden).
Für Arbeiter mit Arbeitsbereitschaft oder für
Arbeiter deren regelmäßige Arbeitszeit von der
nach Abs.1 abweicht, sind deren Stunden entsprechend umzurechnen.
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Der durchschnittliche Stundenverdienst für die Monate
Januar bin Juni des Bezugszeitraums (Berechnungszeitraum).
Der durchschnittliche Stundenverdienst ist zu berechnen:
Gesamtverdienst des Arbeiters für die geleisteten
Stunden (einschließlich etwaiger Sozialzulagen und
Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen
und Zuschläge für Mehrarbeit gem. §7 Tz. 1.1 MTV
sowie stahltypische Zuschläge gem. §7 Tz. 1.2 MTV,
die ohne Mehrarbeit nicht erziehlt worden wären) geteilt
durch die Zahl der geleisteten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden.
Für Arbeiter, die während des Berechnungszeitraums
überhaupt nicht oder weniger als 40 Stunden gearbeitet
haben, ist der durchschnittliche Stundenverdienst eines
vergleichbaren Arbeitnehmers während des Berechnungszeitraums
zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für Neueinstellungen
während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums.
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Für Angestellte und Auszubildende:
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Das durchschnittliche Monatseinkommen für die Monate
Januar bis Juni des Bezugszeitraums (Berechnungszeitraum)
einschliesslich etwaiger Sozialzulagen und Zuschläge,
jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen du Zuschläge
für Mehrarbeit gem. §7 Tz. 1.1 MTV sowie stahltypische
Zuschläge gem. §7 Tz. 1.2 MTV, die ohne Mehrarbeit
nicht erziehlt worden wären.
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Für Angestellte/Auszubildende, die während
des Berechnungszeitraums überhaupt nicht oder weniger
als einen Monat gearbeitet haben, ist das durchschnittliche
Monatseinkommen eines vergleichbaren Angestellten/Auszubildenden
während des Berechnungszeitraums zugrunde zu legen.
Das gleiche gilt für etwaige Neueinstellungen während
oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums.
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Für Arbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit
(ohne Mehrarbeitsstunden) sich nach Ablauf des Berechnungszeitraums
auf Dauer ändert, ist die veränderte regelmäßige
Arbeitszeit zugrunde zu legen.
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Der jährliche Bezugszeitraum, der zwölf Monate
umfassen muß, und die Fälligkeitstermine bleiben
unberührt.
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Für die Frage, inwieweit Neueingestellte und Arbeitnehmer
mit Fehlzeiten zu berücksichtigen sind, gilt die betriebsübliche
Regelung.
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Arbeitnehmer, die am Auszahlungstage ausgeschieden sind,
haben keinen Anspruch.
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Soweit Zuschläge, Zuschüsse, Urlaubsvergütungen
oder sonstige ähnliche Zahlungen auf Grundlage eines
Durchschnittsverdienstes zu berechnen sind, sind die Sonderzahlungen
außer Ansatz zu lassen.
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Bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden
hierdurch nicht aufgehoben.
§ 3
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Vorstehende Bestimmungen gelten erstmals im Kalenderjahr 1976.
Damit treten die bisherigen Teile 1 des Sonderabkommens für
Arbeiter und des Sonderabkommens für Angestellte vom 12.Mai
1969 in der Fassung vom 7. Oktober 1970 und 14.Januar 1972 außer
Kraft.
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Dieser Tarifvertrag ist mit halbjährlicher Frist zum Ende
eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.Dezember 2002, kündbar.
Düsseldorf, den 15. November 1975/Dortmund, den 5. März
1997
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
Unterschriften
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Unterschriften
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