Tarif: Tarifvertrag über die Durchführung der Sommerzeit
Nordrhein-Westfalen
Industrie: |
Arbeiter
Angestellte
Auszubildende |
Eisen- und Stahlindustrie |
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Abschluss: |
14.11.2001 |
gültig ab: |
2002 |
kündbar zum: |
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Tarifvertrag über die Durchführung der
Sommerzeit
Zwischen dem
Arbeitgeberverband Stahl e. V.
Und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfahlen
wird für die Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
und Bremen sowie das Werk Dillenburg der Krupp Thyssen Nirosta GmbH
im Hinblick auf den Beginn und das Ende der Sommerzeit nach der
Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen
Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung) vom 12. Juli
2001 zur Durchführung des Manteltarifvertrages vom 15. März
1989 i. d. F. vom 20. Juni 2000 folgende Regelung vereinbart:
1.
Arbeitszeit
Bei Beginn der Sommerzeit am jeweils letzten Sonntag im März
verkürzt sich die jeweils betroffene Nachtschicht von Samstag,
22.00 Uhr, auf Sonntag, 6.00 Uhr, um eine Stunde auf sieben Stunden.
Bei Beendigung der Sommerzeit am jeweils letzten Sonntag im Oktober
verlängert sich die jeweils betroffene Nachtschicht von Samstag,
22.00 Uhr, auf Sonntag, 6.00 Uhr, um eine Stunde auf neun Stunden.
2.
Bezahlung
Wegen des Arbeitsausfalls von einer Stunde bei Beginn der Sommerzeit
werden der gleichmäßige Monatslohn und das Gehalt nicht
gekürzt. Bei Beendigung der Sommerzeit wird die 9. Stunde
für die Arbeitnehmer der Nachtschicht zusätzlich vergütet,
und zwar mit der Grundvergütung sowie den Zuschlägen
für Samstagnachtarbeit (50 % vom Durchschnittsverdienst -
§ 7 Tz. 1.2.6 MTV) und Nachtarbeit (20 % vom Ecklohn - § 7 Tz.
1.2.2 i.V.m. § 7 Tz. 1.3 MTV).
3.
Der Tarifvertrag endet mit Änderung oder Außerkrafttreten
der Sommerzeitverordnung.
Duisburg, den 14. November 2001
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
Unterschriften
IG Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Unterschriften
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