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ThyssenKrupp

Tarif: Lohnrahmentarifvertrag


Nordrhein-Westfalen


Industrie:

Arbeiter

Eisen- und Stahlindustrie


Abschluss:

05.01.1973/
17.02.1978

gültig ab:

05.01.1973

kündbar zum:

31.12.1981


Lohnrahmentarifvertrag

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstufungssysteme
§ 3 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
§ 4 Lohngruppen und Lohnschlüssel
§ 5 Zulagen
§ 6 Tariflicher Basislohn (genannt Basislohn)
§ 7 Beispiel
§ 8 Zulagen für außergewöhnliche Belastungen
§ 9 Tätigkeit eines Vorarbeiters (aufsichtführende Tätigkeit)
§ 10 Rufbereitschaft
§ 11 entfällt ab 01.01.1978
§ 12 Ein- und Umstufung von Arbeitsplätzen bzw. Arbeitsbereichen
§ 13 Einstufung von Arbeitern
§ 14 entfällt ab 01.01.1978
§ 15 Entlohnungsgrundsätze
§ 16 Zeitlohnarbeit
§ 17 Prämienlohnarbeit
§ 18 Grundsätzliche Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit
§ 19 Allgemeine Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit
§ 20 Probe- und Einarbeitungszeiten
§ 21 Änderung von Leistungslöhnen
§ 22 Lohnabrechnung
§ 23 Paritätische Kommission
§ 24 Einigungsstelle
§ 25 Meinungsverschiedenheiten aus dem Tarifvertrag
§ 26 Inkrafttreten und Kündigung

Anlage zu § 7
Analytische Arbeitsbewertung
Tarifvertrag über Einigungsstelle
vom 5. Januar 1973

Änderungsvereinbarung vom 17.02.1978


Zwischen dem

Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e. V.

und der

Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland,
Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster

wird folgender Lohnrahmentarifvertrag abgeschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Lohnrahmentarifvertrag gilt:

  1. räumlich:

    für das Land Nordrhein-Westfalen,

  2. fachlich:

    für die dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie angeschlossenen Betriebe einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montagestellen,

  3. persönlich:

    für alle Arbeiter einschließlich der Nicht-Metallarbeiter, ausgenommen Auszubildende.

Protokollnotiz zu § 1:
Für die Frage, ob dieser Lohnrahmentarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, ist die Zugehörigkeit des Arbeitgebers und des Arbeiters zu den vertragschließenden Parteien maßgeblich.

§ 2
Einstufungssysteme

Die Einstufung erfolgt nach dem Lohngruppensystem (§§ 3 - 7) oder nach der analytischen Arbeitsbewertung (Anhang).

Die §§ 8 ff. sind für beide Einstufungssysteme anzuwenden.

§ 3
Allgemeine Einstufungsgrundsätze

  1. Die Arbeiten werden in Lohngruppen eingestuft.

  2. Die Lohngruppen berücksichtigen Können (Kenntnisse, Ausbildung, Erfahrung) und Geschicklichkeit, Verantwortung, Nachdenken; eine gewisse muskelmäßige Belastung und ein gewisse Aufmerksamkeit sind damit abgegolten.

  3. Zusätzliche Anforderungen, nämlich

    1. erhöhte muskelmäßige Belastung,

    2. Temperatur,

    3. sonstige Umgebungseinflüsse (Wasser, Säure; Öl, Fett, Schmutz, Staub; Gase, Dämpfe; Lärm, Erschütterung; Blendung, Lichtmangel; Erkältungsgefahr; Unfallgefährdung),

    4. erhöhte Aufmerksamkeit,

    werden durch Zulagen berücksichtigt.

§ 4
Lohngruppen und Lohnschlüssel

Lohngruppe 1

Arbeiten, die nach kurzer Anweisung ausgeführt werden können.

Lohngruppe 2

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es nach Anweisung von mehr als einer Woche erworben wird.

Lohngruppe 3

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es entweder
durch ein Anlernen von mehr als einem Monat
oder
nach Anweisung von mehr als einer Woche und zusätzlicher Erfahrung von mindestens einem Monat
erworben wird.

Lohngruppe 4

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es
entweder
durch ein Anlernen von mehr als sechs Monaten
oder
durch ein Anlernen von mehr als einem Monat und zusätzlicher Erfahrung von mindestens sechs Monaten
erworben wird.

Lohngruppe 5

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es
entweder
durch eine systematische Ausbildung von zwei Jahren
oder
durch ein Anlernen von mehr als sechs Monaten und zusätzlicher mehrjähriger Erfahrung erworben wird.

Lohngruppe 6

Arbeiten, die zu ihrer Ausfuhrung ein Können verlangen, wie es
entweder
durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung
oder
durch eine systematische Ausbildung und langjährige Erfahrung erworben wird,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung systematische Ausbildung, mehrjährige Erfahrung und gewisse Selbständigkeit in einem abgegrenzten Arbeitsbereich erfordern.

Lohngruppe 7

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung und mehrjährige Erfahrung erworben wird,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung systematische Ausbildung langjährige Erfahrung und Selbständigkeit in einem Arbeitsbereich erfordern.

Lohngruppe 8

Arbeiten, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung und langjährige Erfahrung erworben wird und zusätzlich Selbständigkeit verlangen,
oder
hüttenmännische Arbeiten, die zu ihrer Ausführung systematische Ausbildung, langjährige Erfahrung, weitgehende Selbständigkeit und Dispositionsvermögen erfordern.

Lohngruppe 9

Arbeiten höchstwertiger Art, die zu ihrer Ausführung ein Können verlangen, wie es durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung
und
eine mindestens zehnjährige Erfahrung
oder
eine langjährige Erfahrung mit zusätzlicher Sonderausbildung
erworben wird
und weitgehende Verantwortung und weitgehende Selbständigkeit erfordern.

§ 5
Zulagen

  1. Für folgende Anforderungen sind Zulagen zu zahlen:

    1. erhöhte muskelmäßige Belastungen,

    2. Temperatur,

    3. sonstige Umgebungseinflüsse (Wasser, Säure; Öl, Fett, Schmutz, Staub; Gase, Dämpfe; Lärm, Erschütterung; Blendung, Lichtmangel; Erkältungsgefahr; Unfallgefährdung),

    4. erhöhte Aufmerksamkeit.

  2. Für die einzelnen Anforderungsarten werden folgende Stufen gebildet:

    1. Erhöhte muskelmäßige Belastungen

      Stufe 1: mittel

      Heben, Ziehen, Tragen von Lasten oder Bedienen schwergehender Steuerungseinrichtungen
      oder
      leichte Arbeiten in angespannter Körperhaltung *).

      Stufe 2: schwer

      Zeitweises Heben, Ziehen, Tragen von schweren Lasten, wobei eine geeignete Konstitution (Arbeitsvermögen) notwendig ist,
      oder
      mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung *).

    2. Stufe 3: sehr schwer

      Heben, Ziehen, Tragen von schweren Lasten, für die eine besondere Eignung hinsichtlich der Konstitution vorausgesetzt wird,
      oder
      schwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung *).

      Ein ständiger Einsatz unter dieser Belastung ist nicht möglich.

      *) Arbeiten in angespannter Körperhaltung sind solche, die in gebückter, knieender, liegender Stellung ausgeführt werden, ferner Haltearbeiten, die Muskelpartien einseitig belasten.

    3. Temperatur (Hitze)

      Jahreszeitlich bedingte Temperaturschwankungen sind nicht zu berücksichtigen.

      Stufe 1: mittel

      Arbeiten unter zeitweiser Strahlungshitze bei erhöhter Umgebungstemperatur oder unter ständiger Umgebungstemperatur über 25° Celsius.

      Stufe 2: hoch

      Arbeiten unter ständiger Strahlungshitze bei erhöhter Umgebungstemperatur oder unter ständiger Umgebungstemperatur über 30° Celsius.

      Stufe 3: sehr hoch

      Arbeiten unter ständiger starker Strahlungshitze bei erhöhter Umgebungstemperatur oder unter ständiger Umgebungstemperatur über 45° Celsius.

      Ein ständiger Einsatz unter dieser Hitzebelästigung ist nicht möglich.

    4. Sonstige Umgebungseinflüsse

      Die sonstigen Umgebungseinflüsse sind summarisch abzugelten. Für die Einordnung in die Belastungsstufen ist daher nur die Summe der auftretenden Umgebungseinflüsse maßgebend. Eine einzeln auftretende sehr hohe Belastung rechtfertigt für sich allein nicht die Einordnung in die höchste Belastungsstufe; hingegen ist das gleichzeitige Auftreten mehrerer Umgebungseinflüsse entsprechend zu berücksichtigen.

      Stufe 1: mittel

      Zeitweise Umgebungseinflüsse, die belästigend und erschwerend bei der Arbeit wirken.

      Stufe 2: hoch

      Dauernde Umgebungseinflüsse, die belästigend und erschwerend bei der Arbeit wirken.

      Stufe 3: sehr hoch

      Dauernde Umgebungseinflüsse, die belästigend und erschwerend bei der Arbeit wirken.

      Ein ständiger Einsatz unter diesen Belästigungen ist nicht möglich.

    5. Erhöhte Aufmerksamkeit

      Erhöhte Aufmerksamkeit (psychische Belastung) ist summarisch abzugelten. Für die Einordnung in die Belastungsstufen ist die Summe der psychischen Belastung maßgebend.

      Die einförmige Tätigkeit schließt in der Regel ständiges Bereitsein zum Tätigwerden aus oder umgekehrt. Das gleichzeitige Auftreten der übrigen Merkmale ist entsprechend zu berücksichtigen.

      Stufe 1: erhöht

      Anspannung durch ständiges Beobachten; Wahrnehmen bei einförmiger Tätigkeit über mehrere Stunden; ständiges Bereitsein zum Eingreifen am Arbeitsplatz.

      Stufe 2: hoch

      Hohe Anspannung durch ständiges Beobachten schnell ablaufender Arbeitsvorgänge oder beim ständigen Prüfen von Arbeitsgängen, Werkstücken, Werkstoffen; Wahrnehmen bei einförmiger Tätigkeit unter Zeitdruck, ständiges Bereitsein zum Eingreifen innerhalb eines abgegrenzten Arbeitsbereiches.

      Stufe 3: sehr hoch

      Stärkste Anspannung durch stä ndiges Beobachten schnell ablaufender, schwieriger und verwickelter Arbeitsvorgänge oder beim ständigen Prüfen schwieriger und verwickelter Arbeitsvorgänge; Wahrnehmen bei einförmiger Tätigkeit unter hohem Zeitdruck; ständiges Bereitsein zum Eingreifen innerhalb eines erweiterten Arbeitsbereiches.

      Ein ständiger Einsatz unter dieser Belastung ist nicht möglich.

  3. Zwischenwerte nach der nachfolgenden Tabelle sind möglich.

  4. Den Anforderungsarten I - IV werden je Stufe folgende Faktoren zugeordnet:

  5.  

     

     

     

     

     

    Anforderungs-
    arten

    1

    (1 - 2)
    Zwischen-
    wert

    2

    (2 - 3)
    Zwischen-
    wert

    3

    I
    erhöhte mus-
    kelmäßige
    Belastung

    3

    5

    7

    10

    13

    II
    Temperatur
    (Hitze)

    1

    2,25

    3,5

    5

    7

    III
    sonstige Um-
    gebungsein-
    flüsse

    1

    3

    6

    9,5

    13,5

    IV
    erhöhte Auf-
    merksamkeit

    2

    5

    7

    10

    13

  6. Stufen und Faktoren sind nicht mit einer analytischen Arbeitsbewertung vergleichbar.

    Bei der Eingruppierung nach Stufen ist die Zeitdauer zu berücksichtigen.

§ 6
Tariflicher Basislohn (genannt Basislohn)

  1. Der Basislohn setzt sich zusammen aus dem Tariflohn und den Zulagen gemäß § 5 (Tarifzulagen).

  2. Der Tariflohn ergibt sich aus dem Lohnschlüssel.

    Ecklohn ist der Lohn der Lohngruppe 6 = 100 %. Dieser Ecklohn und die sich aus dem Lohnschlüssel ergebende Lohntafel sind zwischen den Tarifvertragsparteien in einem besonderen Lohnabkommen zu vereinbaren.

    1. Für die Tarifzulagen ist im Lohnabkommen für den Faktor 1 (Basisfaktor) ein Pf-Betrag zu vereinbaren.

      Dieser Basisfaktor und die sich aus den Faktoren ergebende Zulagentafel sind Bestandteil des Lohnabkommens.

    2. Der Pf-Betrag, der sich entsprechend der Einstufung gemäß § 12 aus den Tarifzulagen insgesamt ergibt, ist auf einen vollen Pf-Betrag auf- bzw. abzurunden.

§ 7
Beispiel

Für die Einstufung in die Lohngruppen und Tarifzulagen sind die in der Anlage aufgeführten Arbeitsbeispiele erstellt worden. Diese Arbeitsbeispiele sind nur in Zusammenhang mit den Arbeitsbeschreibungen zu sehen. Nicht die Tätigkeitsbezeichnung, sondern die am Arbeitsplatz anfallenden Anforderungen und Belastungen sind für die Einstufung entscheidend.

§ 8
Zulagen für außergewöhnliche Belastungen

In bestimmten Fällen weisen Arbeiten unregelmäßig auftretende außergewöhnliche Belastungen auf, die in § 5 nicht berücksichtigt sind. Hierfür ist eine Zulage für die Zeit zu zahlen, in der diese Belastungen auftreten. Die Regelung durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.

§ 9
Tätigkeit eines Vorarbeiters (aufsichtführende Tätigkeit)

Aufsichtführende Tätigkeiten (z. B. eines Vorarbeiters) sind besonders abzugelten.

Die Abgeltung kann durch Berücksichtigung bei der Einstufung oder durch eine Zulage erfolgen. Betriebsvereinbarungen hierüber sind zulässig.

§ 10
Rufbereitschaft

Müssen Arbeiter, ohne im Betrieb anwesend zu sein, sich für einen eventuellen Arbeitseinsatz bereithalten (Rufbereitschaft), so erhalten sie für diese Zeit eine Vergütung, die betrieblich zu regeln ist.

§ 11
Altersklassenschlüssel

entfällt ab 01.01.1978

§ 12
Ein- und Umstufung von Arbeitsplätzen bzw. Arbeitsbereichen

  1. Die Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche werden nach den an ihnen durchgeführten Arbeiten (Summe der Arbeiten) durch eine betriebliche paritätische Kommission in Lohngruppen und Zulagenstufen eingestuft bzw.nach der analytischen Arbeitsbewertung bewertet.

  2. Arbeitgeber oder Betriebsrat können gegen eine erfolgte Einstufung bzw. Bewertung Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Einstufung bzw. Bewertung zulässig.

  3. Ändern sich die Anforderungen an einem Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich, so können Arbeitgeber oder Betriebsrat eine Überprüfung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

  4. Die Stelle, die die Einsprüche und Anträge auf Überprüfung entgegenzunehmen hat, ist betrieblich zu bezeichnen.

  5. Einsprüche und Anträge überprüft und entscheidet die paritätische Kommission; sie entscheidet auch, ab wann eine neue Regelung gelten soll.

§ 13
Einstufung von Arbeitern

  1. Jeder Arbeiter erhält die Lohngruppe und die Tarifzulagen bzw. den Arbeitswert seines Arbeitsplatzes oder Arbeitsbereiches.

  2. Jeder Arbeiter muß die Einstufung aus seiner Lohnabrechnung oder aus einer besonderen schriftlichen Mitteilung erkennen können. Es genügt auch die Bezeichnung des Arbeitsplatzes, wenn ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Einstufung an anderer Stelle zu ersehen.

    Wird eine individuelle Leistungszulage gezahlt, so ist diese gesondert auszuweisen.

§ 14
Umsetzung von Arbeitern

entfällt ab 01.01.1978

§ 15
Entlohnungsgrundsätze

Die Festsetzung der Entlohnungsgrundsätze erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrats.

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, Arbeit nach dem Entlohnungsgrundsatz auszuführen, der an dem zugewiesenen Arbeitsplatz eingeführt ist.

§ 16
Zeitlohnarbeit

Zeitlohnarbeit liegt vor, wenn die Arbeitsstunde mit einem feststehenden Stundenlohn vergütet wird und bei der zur Ausführung der Arbeit nur allgemeine Arbeitsvorschriften gegeben werden. Sie ist auch dann gegeben, wenn daneben bewegliche Zulagen gezahlt werden.

Zulagen nach Bewertungssystem sind hinsichtlich des Systems mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

§ 17
Prämienlohnarbeit

  1. Prämienlohnarbeit liegt vor, wenn eine Prämie als variabler Leistungslohnanteil für eine über die Soll-Leistung erzielte Mehrleistung zusätzlich mindestens zum Basislohn (Tariflohn + Tarifzulagen) gezahlt wird.

  2. Die Prämie wird auf meßbaren Bezugsgrößen aufgebaut.

    Die Grundlagen der Prämienberechnung sollen möglichst einfach und klar festgelegt werden; sie sind den Prämienlohnarbeitern bekanntzugeben.

  3. Die Prämiengrundsätze sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

    Prämiengrundsätze sind: Prämienverfahren, Bezugsgröße, Prämiensatz (technische und organisatorische Ansatzgrößen) und Prämienkurven. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 18
Grundsätzliche Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit

  1. Akkordlohnarbeit liegt vor, wenn die zur Ausführung der Arbeit notwendige Zeit (Vorgabezeit) ermittelt wird und der Zeitverbrauch und damit der Verdienst proportional zur Leistung durch den Arbeiter beeinflußbar ist.

    Akkordlohnarbeit kann nur eingeführt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

  2. Die Einführung einer Methode zur Vorgabezeitregelung oder der Übergang von einer Methode zu einer anderen sowie die Verfahrensordnung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Unter Verfahrensordnung im Sinne dieses Tarifvertrages ist zu verstehen die Gliederung der Akkordvorgabezeit, das Verfahren zur Ermittlung der Bestandteile der Vorgabezeit und zur Auswertung der hierfür notwendigen Zeitstudien, die Beurteilungsgrundsätze und ähnliche Bestimmungen zur Methodenregelung.

    Mit der Erstellung der Akkordgrundlagen sind nur Personen zu beauftragen, die die Grund lagen der vereinbarten Methode der Leistungsentlohnung beherrschen und in der Praxis anzuwenden verstehen.

    Vor Beginn von Zeitaufnahmen ist der Betriebsrat zu unterrichten.

    Sobald die Vorgabezeit ermittelt ist, ist diese und der Aufbau nach Zeitarten (nicht die Ermittlungsunterlagen) dem Betriebsrat bekanntzugeben. Das Recht, die Ermittlungsunterlagen einzusehen, bleibt davon unberührt.

§ 19
Allgemeine Bestimmungen zur Akkordlohnarbeit

  1. Der Ansatz der Akkorde hat unter Berücksichtigung der vereinbarten Methode der Vorgabezeitermittlung so zu erfolgen, daß die Akkordverdienste im Ansatz den Basislohn bzw. den Arbeitswertlohn abdecken. Der einzelne Akkordlohnarbeiter kann je nach seinen Leistungen einen höheren oder geringeren Verdienst erzielen. Der Anspruch auf den Basislohn bzw. den Arbeitswertlohn im Durchschnitt des Lohnabrechnungszeitraumes bleibt jedoch bei pflichtgemäßer Arbeitsweise gewährleistet.

    Im Ansatz der Akkorde muß ein ausreichender Zuschlag für sachliche und persönliche Zeitverluste enthalten sein, der nach dem Arbeitsstück und der Art der Verarbeitung, den Werkstattverhältnissen und den Betriebsmitteln zu ermitteln ist. In der Vorgabe muß, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, eine Erholungszeit enthalten sein, soweit diese nicht bereits anderweitig in der Verteilzeit berücksichtigt oder durch den Arbeitsablauf gegeben ist.

  2. Der Arbeiter hat Anspruch auf Bekanntgabe der Zeitaufnahme und der Leistungsgrößen.

  3. Jeder Akkordlohnarbeiter erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkordschein. Dieser Akkordschein muß enthalten: Art der Arbeitsausführung, Vorgabe und Basislohn bzw. Arbeitswertlohn. Bei wiederkehrenden Akkordlohnarbeiten können anstelle des Akkordscheins entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.

    Akkordscheine sind nach Fertigstellung der Arbeit abzugeben. Organisatorische Einzelheiten der Abgabe sind betrieblich zu regeln.

  4. Für Akkordlohnarbeiten, die bis zum Schluß des Lohnabrechnungszeitraumes nicht fertiggestellt sind, wird für die bis dahin verfahrenen Stunden ein entsprechender Abschlag gezahlt.

  5. Bei Mangel an Material oder Werkzeug oder bei ähnlichen nicht vorauszusehenden Behinderungen ist der Akkordlohnarbeiter zur unverzüglichen Meldung an seinen Vorgesetzten verpflichtet. Für derartige Wartezeiten, die in der Vorgabe nicht berücksichtigt sind, ist dem Arbeiter der zuletzt ermittelte Durchschnittsverdienst zeitanteilig weiterzuzahlen.

  6. Bezahlt wird einwandfrei geleistete Arbeit.

    Bei fehlerhaften Arbeiten (Ausschuß) entscheidet im Streitfall die paritätische Kommission, ob ein Verschulden des Arbeiters vorliegt.

§ 20
Probe- und Einarbeitungszeiten

Leistungsvorgaben gelten für die Dauer der Probe- oder Einarbeitungszeit nicht als endgültig festgesetzt. Die Probe- oder Einarbeitungszeit darf die Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten. Mit dem Betriebsrat können andere Zeiträume vereinbart werden.

§ 21
Änderung von Leistungslöhnen

  1. Festgesetzte Leistungslöhne können geändert werden, wenn technische oder organisatorische Änderungen oder wesentliche Änderungen im Material oder der Stückzahl eingetreten sind.

  2. Sind Arbeitgeber oder Betriebsrat der Auffassung, daß erzielte Leistungslöhne nicht den tariflichen Bestimmungen entsprechen, ist die paritätische Kommission zur Überprüfung und Richtigstellung anzurufen.

  3. Die Leistungslohnarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Leistungslohnansatzes nicht verweigert werden. Der Abrechnung ist der endgültig festgesetzte Leistungslohn zugrunde zu legen.

§ 22
Lohnabrechnung

  1. Nach jedem Lohnabrechnungszeitraum ist eine schriftliche Abrechnung zu erteilen.

  2. Aus der Abrechnung müssen Höhe und Zusammensetzung des Verdienstes, die Höhe und Art der Abzüge und die Anzahl der geleisteten Stunden zu ersehen sein.

  3. Wochen- und Monatslohn können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.

§ 23
Paritätische Kommission

Die paritätische Kommission nach §§ 12, 13 und 21 besteht aus insgesamt vier ständigen Mitgliedern, die nach fachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sind. Die Kommissionsmitglieder für die Arbeitnehmerseite werden durch den Betriebsrat bestimmt.

Sachverständige aus den Betriebsabteilungen können beratend hinzugezogen werden.

§ 24
Einigungsstelle

  1. In allen Fällen, in denen die paritätische Kommission zu entscheiden hat oder in denen Beschlüsse "unter Mitbestimmung", "nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat", "mit Zustimmung des Betriebsrats" oder "im Einvernehmen mit dem Betriebsrat" vorgesehen sind und eine Einigung nicht zustande kommt, sind die Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Das gilt auch für § 17 Ziffer 3.

    Gelingt auch dann eine Einigung nicht, so ist die Angelegenheit der Einigungsstelle vorzutragen.

  2. Zusammensetzung und Verfahrensordnung der Einigungsstelle werden durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

  3. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich.

§ 25
Meinungsverschiedenheiten aus dem Tarifvertrag

Bei Meinungsverschiedenheiten, die in den Werken aus diesem Tarifvertrag entstehen, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

Erfolgt auch dann keine Einigung, steht der Rechtsweg offen.

Protokollnotiz
Aus Anlaß der Inkraftsetzung dieses Lohnrahmentarifvertrages vom 5. Januar 1973 sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig:

Die mit der Erstellung des Lohnrahmentarifvertrages beauftragt gewesene Kommission wird auch nach Abschluß des Tarifvertrages zusammentreten, um die Einführung und Durchführung des Vertrages in den Werken zu erleichtern.

Die Anlage zu § 7 liegt nur Papierform vor.

§ 26
Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres, erstmals zum 31. Dezember 1981, gekündigt werden.

Krefeld, den 5. Januar 1973/17.02.1978

Arbeitgeberverband
Eisen- und Stahlindustrie e.V.
Unterschriften

Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster
Unterschriften